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Das Beamtenverhältnis
Der öffentlichen Verwaltung kommt für Bestand und Zukunft des Staates durch optimale Erfüllung der wesentlichen öffentlichen Aufgaben eine Schlüsselfunktion zu. Der Staat muss diese Aufgabe gerade auch in dem Prozess der Globalisierung und der wachsenden europäischen Integration gewährleisten. Deshalb hat sich das Grundgesetz für die Institution des Berufsbeamtentums entschieden, die – gegründet auf Fachwissen und loyale Pflichterfüllung – eine stabile Verwaltung sichert und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellt. Das Beamtenverhältnis ist als Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet. Es ist Engagement für die Bürger, für die staatliche Gemeinschaft. Wesentliches Element ist die Pflichtenbindung, die der Beamte eingeht, für die Dauer seines ganzen Berufslebens öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Das erfordert ein hohes Maß an Leistungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Gemeinsinn. Die das Beamtenverhältnis prägenden Pflichten und Rechte stellen sicher, dass das Gemeinwohl gegenüber Gruppeninteressen oder gegenüber eigenen Interessen oberste Priorität hat. Das Grundgesetz sieht gerade in dem Beamtenverhältnis eine Gewähr für den Vollzug des demokratisch gebildeten Staatswillens.

Arten der Beamtenverhältnisse
Die Beamten stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Aufgrund der staatlichen Gliederung Deutschlands sind die Dienstherrn die Gebietskörperschaften, Bund, Länder und Kommunen. Daneben können Beamte auch bei einer der staatlichen Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tätig sein.

Der Beamte auf Lebenszeit bildet den Regeltyp des Beamten. Daneben gibt es Beamte auf Zeit, wenn die Aufgabe nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen werden soll. Berufseinsteiger im Beamtenverhältnis sind „Beamte auf Widerruf. Dies bleiben Sie auch während des gesamten Sind die Beamten im Vorbereitungsdienstes „Beamte auf Probe" ist die Statusbezeichnung von Beamten während der Probezeit nach der Ausbildung. Für einzelne Beamtengruppen mit besonderer Rechtsstellung gelten besondere Bestimmungen (z.B. Bürgermeister, Beigeordnete der Gemeinden, politische Beamte). Da es sich um einen kleinen Personenkreis handelt, können wir uns hier kurz fassen.

Unparteiische Amtsführung
Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auch schon jeden Anschein von Eigennutz zu vermeiden. Die Annahme von Belohnungen und Geschenken ist ihm grundsätzlich verboten.






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