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Unsere Empfehlungen für Auszubildende, Beamtenanwärter/innen, Referendare/innen und Lehramtsanwärter/innen:
#__Exklusives Bezügekonto bei der Beamtenbank (BBBank) für den öffentlichen Dienst mit einmaligen Mehrwerten
#__Vorsorge und Schutz durch die Debeka bei Gesundheit und im Alter, z.B. besonders günstige Beihilfetarife






BerufsStart im öffentlichen Dienst: Steuererklärung und Steuern während der Ausbildung...
Die meisten Einkommensarten unterliegen der Steuerpflicht. Auch die Auszubildendenvergütungen und Bezüge der Beamtenanwärter sind steuerpflichtig. Neben den normalen monatlichen Bruttobezügen sind aber auch zusätzliche Leistungen, wie das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder die vermögenswirksamen Leistungen steuerpflichtig.

Der Gesetzgeber hat im Steuerrecht bestimmte Steuerklassen eingerichtet, die sich z. B. am Familienstand orientieren. Für Ledige gilt grundsätzlich die Steuerklasse I, Verheiratete können zwischen der Steuerklasse IV und III wählen. Daneben wurden im Steuerrecht bestimmte Freigrenzen vorgesehen, für die keine Steuern zu zahlen sind. Im Jahr 2012 ist beispielsweise erst dann Lohnsteuer zu zahlen, wenn das monatliche Bruttoeinkommen höher als 905 Euro liegt (bzw. im Jahr 10.862 Euro). Wenn Lohnsteuer zu zahlen ist, wird auch der sogenannte Solidaritätszuschlag erhoben (5,5 Prozent der Lohnsteuer). Bei konfessioneller Zugehörigkeit sind auch Kirchensteuern zu zahlen (in Baden-Württemberg und Bayern sind das 8 Prozent der Lohnsteuer, in den anderen Bundesländern liegt dieser Satz bei 9 Prozent).

Lohnsteuerkarte

Seit dem Jahr 2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr versandt, weil der Staat das Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein elektronisches Verfahren umstellt. Wer 2012 zum ersten Mal eine Lohnsteuerkarte benötigt, muss beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen. Eine Ausnahmeregelung gibt es für Auszubildende und stellt eine Vereinfachung dar: für Ledige kann die Ausbildungsbehörde auf die Ersatzbescheinigung verzichten und die Lohnsteuerklasse I zugrunde legen.

Hierfür muss man lediglich seine Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit (wegen der Kirchensteuer) mitteilen und schriftlich bestätigen, dass es das erste Arbeitsverhältnis ist. Die Steuer-Identifikationsnummer wurde im Juli 2007 eingeführt und gilt lebenslang. Sie besteht aus 10 Ziffern und müsste eigentlich jedem Berufseinsteiger zugeschickt worden sein.

TIPP

Abgabenrechner - Lohnsteuer ermitteln


Unter www.abgabenrechner.de hat das Bundesfinanzministerium einen Rechner eingerichtet, mit dem man die Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer schnell und einfach ermitteln kann.


Auszug aus dem Ratgeber "BerufsStart im öffentlichen Dienst", den der Deutsche Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) in Kooperation mit der Debeka herausgeben hat.