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Berufseinstieg: Arbeitszeit und Urlaub


Arbeitszeitregelungen im öffentlichen Dienst

Arbeitszeiten für Auszubildende und Anwärter

Regelmäßige Arbeitszeit
Ungeachtet der unterschiedlichen Regelungsverfahren – bei Beamten durch einseitige Regelung (Gesetze/Verordnungen) und bei Arbeitnehmern sowie Auszubildenden durch tarifrechtliche Vereinbarungen – bestehen zwischen den beiden Gruppen bei einer Reihe der Arbeitsbedingungen keine oder nur punktuelle Unterschiede, so dass sie gemeinsam dargestellt werden können.

Wochenarbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt (ohne Pausen) liegt im öffentlichen Dienst zwischen 38,5 und 42 Stunden. Bund, Länder und Gemeinden können die Höhe der Arbeitszeit eigenständig festlegen. Hinzu kommen noch Unterschiede in den Tarifgebieten Ost und West. Einen Überblick über die geltenden Regelungen geben die drei Tabellen auf dieser Seite.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden vereinbart
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden in Dienstvereinbarungen zwischen der jeweiligen Dienststelle und dem Personalrat festgelegt. Der Personalrat beteiligt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), wenn Arbeitszeitfragen berührt sind, von denen auch Jugendliche betroffen sind. Vielfach wird im öffentlichen Dienst auch eine „gleitende Arbeitszeit“ praktiziert: Außerhalb einer festgelegten „Kernzeit“ können die


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Mitarbeiter ihre tägliche Arbeitszeit selbst disponieren, wobei Zeitguthaben oder Zeitschulden innerhalb bestimmter Fristen ausgeglichen werden müssen.

Die Grundlagen der Arbeitszeit während der Ausbildung
Die wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Angestellten beziehungsweise die Arbeiter maßgebenden tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeiten.

Pausen – Umfang und Dauer
Auszubildende unter 18 Jahren haben bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden Anspruch auf insgesamt 30 Minuten Pause. Arbeiten sie mehr als sechs Stunden, darf insgesamt 60 Minuten verschnauft werden. Erwachsene Auszubildende haben 30 Minuten Pausenzeit.

Unterricht im Betrieb: Nimmt der Auszubildende an einem theoretischen Unterricht im Betrieb oder in einer Einrichtung des Betriebs teil, dann darf er nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezogen werden, wenn der Unterricht 270 Minuten (also sechs Stunden à 45 Minuten) gedauert hat.

Berufsschulunterricht: Die Berufsschule vermittelt die so genannte berufliche Grund- und Fachbildung – es herrscht Teilnahmepflicht. Hierfür wird der Auszubildende von der Arbeit im Betrieb oder in der Verwaltung freigestellt, das heißt für Unterricht einschließlich Pausen und Wegstrecken. Der Berufsschulunterricht wird den Auszubildenden auf die Gesamt-Arbeitszeit angerechnet. Während das bei erwachsenen Auszubildenden die Unterrichtszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer sind, gelten für Auszubildende unter 18 Jahren folgende Regelungen:
- die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen werden angerechnet - Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten gelten als acht Stunden Arbeitszeit
- Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen gelten als 40 Stunden Arbeitszeit

Mehrarbeit während der Ausbildung verboten
Mehrarbeit ist für Auszubildende und Beamtenanwärter grundsätzlich verboten. Nur in Notfällen dürfen sie zu Überstunden herangezogen werden – also wenn ein unvorhersehbares Ereignis, das ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, eintritt und nicht ausreichend Beschäftigte zur Verfügung stehen. An Sonn- und Wochenfeiertagen sowie nachts müssen die Auszubildenden nur antreten, wenn es der Ausbildungszweck erfordert.

Überstunden
Überstunden sind für unter 18-Jährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Möglich ist nur das Vorarbeiten für einen freien Tag zwischen Feiertagen und Wochenenden, täglich höchstens eine halbe Stunde. Tarifverträge regeln die Ausbildungszeit und Überstundenvergütungen. Auch Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen. Bei Überstunden muss der Arbeitgeber den Betriebsrat/Personalrat fragen und die Zustimmung erhalten. Überstunden müssen vergütet werden. Ein Ausgleich in Form von Freizeit ist hierbei anzustreben.

Berichtsheft
Berichtshefte sind Ausbildungsnachweise und werden vom Auszubildenden während der gesamten Ausbildung geführt. Wenn Berichtshefte zu führen sind, ist dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.

Arbeits- und Ausbildungszeit
Zur Arbeits- bzw. Ausbildungszeit zählt auch die Berufsschulzeit. Die Länge der Arbeitszeit wird durch Tarifverträge geregelt. Besteht kein Tarifvertrag, so gelten die Regelungen des Arbeitsvertrages. Die Höchstgrenzen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind.

Unter 18 Jahren
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (Download unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de). Demnach darf die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. von 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.

Arbeitszeitgesetz
Im Arbeitszeitgesetz ist geregelt, wer wie lange arbeiten darf. Die maximale Arbeitszeit nach dem Gesetz beträgt täglich acht Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach dem Gesetz beträgt 48 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit kann zeitweise auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn sich in sechs Monaten insgesamt ein Schnitt von 48 Stunden in der Woche ergibt. Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für Azubis, wenn diese 18 Jahre oder älter sind und im anzuwendenden Tarifvertrag oder im Ausbildungsvertrag keine geringere Arbeitszeit vereinbart wurde. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt anstatt des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Das Arbeitszeitgesetz enthält auch Vorgaben für Pausenzeiten. Wer sechs bis neun Stunden arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause haben. Diese Pause kann aufgeteilt werden. Dabei muss eine Pause aber mindestens 15 Minuten betragen und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden. Häufig sind durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen/ Dienstvereinbarungen bessere Regelungen als im Gesetz zu den Pausen vereinbart worden.

Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Immer öfter wird aber versucht, die Arbeits- und Ausbildungszeiten zu verlängern. Dabei wird häufig der Personalmangel am Wochenende ausgeglichen. Die Gewerkschaften setzen sich dafür ein, dass eine qualifizierte Ausbildung erfolgt. Dazu gehört auch, dass Auszubildende nicht als Ersatz für kranke Kolleginnen und Kollegen oder als Urlaubsvertretung eingesetzt werden. Wenn Sie also von Sonntagsarbeit betroffen sind, sollten Sie bei Ihrer JAV nachfragen, ob dies tatsächlich nötig ist.

Jugendliche, also alle unter 18 Jahren, dürfen grundsätzlich nicht an Sonntagen beschäftigt werden.

Schichtarbeit
In einigen Verwaltungsbehörden und manchen Bereichen des öffentlichen Dienstes wird im Schichtdienst gearbeitet. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Auszubildende wie auch jugendliche Beschäftigte nur bis 23.00 Uhr beschäftigt werden. Um unnötige, verkehrsbedingte Wartezeiten zu vermeiden, umständehalber auch bis 23.30 Uhr. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen. Die Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf, laut Jugendarbeitsschutzgesetz, grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Anpassungen und Verbesserungen durch Tarifverträge sind möglich. Bei Fragen oder Verstößen gegen diese Regelungen sollten Sie sich an die JAV wenden.

Nachtarbeit
Für Jugendliche ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Eine Ausnahme gibt es bei Schichtarbeit. Im Schichtbetrieb dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Allerdings nur, wenn am nächsten Tag keine Berufsschule ist und diese vor 9 Uhr beginnt.

"Kasten S. 138"

Urlaubsregelungen im öffentlichen Dienst

Urlaub für Auszubildende und Anwärter
Aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 – mussten das Urlaubsrecht im öffentlichen Dienst neu geregelt werden. Nach der Entscheidung des BAG war die nach Lebensalter gestaffelte Regelung der Urlaubsdauer in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) mit dem AGG nicht vereinbar. Das Gericht sah in der Regelung eines höheren Urlaubsanspruchs für Beschäftigte die das 40. Lebensjahr vollendet haben, eine „Diskriminierung wegen des Alters“.

Nunmehr ist zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften eine Neuregelung der Urlaubsdauer vereinbart worden. Dies hat auch Auswirkungen für Auszubildende und Praktikanten von Bund und Kommunen sowie in den Ländern.

Der Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikanten beträgt grundsätzlich 28 Arbeitstage. Damit verlängert sich der Urlaub für diesen Personenkreis in den allermeisten Fällen um einen Tag.

Abweichend von dem Grundsatz (28 Tage Urlaub) erhalten
- Auszubildende im Schichtdienst nach dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – im zweiten und dritten Ausbildungsjahr pauschal einen Tag Zusatzurlaub,
- Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V Anwendung findet, 30 Ausbildungstage Erholungsurlaub,
- Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, die jeweilige Anzahl von Ausbildungstagen Erholungsurlaub.


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Freistellungen aus besonderem Anlass
Ferner gibt es kurzfristige bezahlte Freistellungen von der Arbeit aus besonderen Anlässen, beispielsweise bei bestimmten familiären Ereignissen, bei dienstlich veranlasstem Umzug, zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten oder zur kurzfristigen Betreuung erkrankter Angehöriger
- Beschäftigte haben Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag im Jahr, ebenso wie die Beamten der meisten Länder und Kommunen.

Langfristiger unbezahlter Urlaub kann auf Antrag bewilligt werden:
- zur Pflege oder Betreuung von Familienangehörigen
- aus anderen wichtigen persönlichen Gründen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten
- zur Ausübung einer im dienstlichen Interesse liegenden anderweitigen Tätigkeit.

Urlaub und Arbeitsbefreiung
Aus wichtigen persönlichen Anlässen (zum Beispiel Umzug aus dienstlichen Gründen, Tod nächster Angehöriger) besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Auch für gewerkschaftliche Zwecke können sich Auszubildende vom Dienst befreien lassen – beispielsweise für Bildungsseminare der Gewerkschaften. Außerdem sind Auszubildende vor der vorgeschriebenen (Abschluss-)Prüfung an mindestens fünf Ausbildungstagen zwecks Vorbereitung freizustellen. Diese Vorbereitungstage können grundsätzlich auch einzeln genommen werden.

Sonderurlaub
Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst – auch für Auszubildende und Beamtenanwärter – besteht die Möglichkeit, zu bestimmten Anlässen, von der Arbeit freigestellt zu werden. Zumeist handelt es sich um wichtige „persönliche“ Anlasse. Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamte, Angestellte und Arbeiter in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge bzw. Vergütung oder Lohn von der Arbeit freigestellt werden:


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In sonstigen dringenden Fällen können bis zu drei Arbeitstage Arbeitsbefreiung gewährt werden.

Die mit * gekennzeichneten Regelungen gelten grundsätzlich auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Paragraf 12 Sonderurlaubsverordnung).

Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach Paragraf 45 SGB V für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Da diese Arbeitnehmer allerdings während der Freistellung nur Krankengeld erhalten, Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die
Freistellungstage entsprechend gemindert.

… unter Fortzahlung der Bezüge
Unter bestimmten Voraussetzungen können Beamte Sonderurlaub bekommen bzw. vom Dienst befreit werden. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge ist beispielsweise zu gewähren zur
- Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
- Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten veranlasst sind,
- Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z.B. als Schöffe),
- Vorbereitung einer Wahl zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages (innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag),
- Familienheimfahrt.

Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge außerdem in folgenden Fällen gewährt werden für (beispielhafte Aufzählung):
- die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung,
- gewerkschaftliche Zwecke,
- die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
- die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder amtlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden,
- die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene.

Beurlaubung ohne Dienstbezüge/Vergütung/Lohn
Ähnlich wie bei der Teilzeit, gibt es auch bei den Urlaubsregelungen von Beamtinnen und Beamten unterschiedliche Möglichkeiten, sich ohne Fortzahlung der Bezüge beurlauben zu lassen. Neben familien- und arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung gibt es noch den Altersurlaub. Anspruch auf einen familienpolitischen Urlaub haben Beamtinnen und Beamte, die
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Höchstdauer einer familienpolitischen Beurlaubung beträgt zwölf Jahre. Diese Grenze kann durch Zeiten des Erziehungsurlaubs sogar ausgedehnt werden, denn grundsätzlich darf Erziehungsurlaub nicht auf „Urlaub ohne Bezüge“ angerechnet werden.

Für Teilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub aus familienpolitischen Gründen gilt grundsätzlich eine Gesamthöchstgrenze von zwölf Jahren. Während der familienpolitischen Beurlaubung dürfen nur Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.

Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst kann ohne Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse es gestatten.

Ein tariflicher Anspruch besteht für die Erziehung von Kindern bis zum 18. Lebensjahr und die Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, wenn keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen bis zu fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit.

Bildungsurlaub
In verschiedenen Bundesländern haben Beschäftigte und Auszubildende auch einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Dieser „Urlaub“ soll, so sagt es das Gesetz, der politischen und beruflichen Weiterbildung dienen. Solche Seminare werden teilweise auch von den Gewerkschaften angeboten. Inhalt und Termine des Seminarangebots erfahren Sie direkt bei den Gewerkschaften.

In manchen Bereichen bestehen auch tarifvertragliche Regelungen, die für die Inanspruchnahme von Sonderurlaub zur politischen Weiterbildung gelten.

Eine informative Website finden Sie unter www.bildungsurlaub.de. Unter der Rubrik „Infos“ finden Sie die gesetzlichen Grundlagen der Arbeitnehmerweiterbildung in den
Bundesländern.